AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 
MWB Power GmbH 

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Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen 

Allgemeine Montagebedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen 

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten und anderen Auftragnehmern (beide zusammenfassend nachfolgend ,,der Lieferant" genannt) geschlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sowie Nebenabreden, bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung, um Vertragsbestandteil zu werden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir im Auftrag und für Rechnung Dritter Verträge mit Lieferanten schließen.

1. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Der Lieferant hat uns Angebote verbindlich und unentgeltlich einzureichen. Er hat sich in seinen Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit, Ausführung, Montage etc. an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und auf etwaige Abweichungen schriftlich hinzuweisen.

1.2 Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich (auch per Telefax oder per E-Mail) abgegeben haben.

2. Preise

2.1 Alle Preise verstehen sich als Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer.

2.2 Die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen (einschließlich etwa erforderlicher Zertifikate, Zeichnungen, Bewertungen etc. in deutscher und englischer Sprache) ein und verstehen sich frei der von uns angegebenen Verwendungsstelle.

2.3 Lieferungen und Leistungen, die von dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag nicht erfasst sind, vergüten wir nur, wenn wir dem Lieferanten diese Lieferungen und Leistungen schriftlich vor Auslieferung/ Arbeitsbeginn in Auftrag gegeben haben. Sollte unser Auftrag keine Angaben über Preise enthalten, richtet sich die Vergütung des Lieferanten nach den Mehr- oder Minderkosten, ermittelt nach den Preisen der ursprünglichen Vertragsleistung. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, erfolgt die Preisfindung mittels ortsüblicher und angemessener Vergleichswerte.

3. Termine und Fristen

3.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind genau einzuhalten. Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt mit Vertragsschluss.

3.2 Wird dem Lieferanten die Überschreitung eines Termins/einer Frist erkennbar, hat er uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Überschreitung zu unterrichten.

3.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen uns -unbeschadet nachstehender Ziffer 4- die gesetzlichen Ansprüche und Rechte ohne jegliche Einschränkung (insbesondere Haftungsausschlüsse und -beschränkungen) zu.

3.4 Der Lieferant hat in unserem Eigentum stehende oder sonstige von uns beigestellte Materialien/Waren für uns unentgeltlich handelsüblich zu lagern und -sofern sie in unserem Eigentum stehen- als solche zu kennzeichnen.

4. Vertragsstrafe

4.1 Überschreitet der Lieferant infolge Verzuges den mit ihm vereinbarten Liefertermin, hat er an uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettovertragspreises je Werktag der Terminüberschreitung zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf maximal 5 % des Netto-Vertragspreises begrenzt.

4.2 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Durch die Entrichtung der Vertragsstrafe wird der Lieferant weder von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten noch von etwa weitergehenden Schadensersatzverpflichtungen -insbesondere aus Verzug- befreit.

5. Verpackung, Versand, An-/Abnahme und Gefahrübergang

5.1 Liefergegenstände sind an die von uns vorgeschriebenen Verwendungsstelle zu senden. Dort geht die Gefahr ihres zufälligen Untergangs oder ihrer zufälligen Verschlechterung auf uns (respektive auf den Dritten, in dessen Namen und für dessen Rechnung wir bestellen) über. Erfolgt die Versendung aufgrund abweichender Vereinbarung auf unsere Kosten und unser Risiko, hat der Lieferant den Versand so rechtzeitig anzuzeigen, dass wir eine entsprechende Transportversicherung abschließen können.

5.2 Am Tage des Abganges einer jeden Sendung hat der Lieferant uns eine Versandanzeige (in zweifacher Ausfertigung) mit Angabe unserer Bestellnummer und der Positionsnummer unserer Bestellung, der Menge und der genauen Warenbezeichnung zu übermitteln. Jeder Sendung hat der Lieferant einen Lieferschein mit denselben Angaben beizufügen; die Einzelteile jeder Sendung sind mit Warenbezeichnungen (Beschriftungen) zu versehen. Fehlt der Lieferschein bzw. enthält er unvollständige oder unrichtige Angaben, sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern. Vorstehendes gilt entsprechend, sofern und soweit technische Prüf­ und Abnahmezeugnisse der jeweiligen Sendung nicht beigefügt sind.

5.3 Der Lieferant hat alle Anlieferungen mindestens 48 Stunden vorher schriftlich oder per E-Mail anzukündigen. Sie werden bei der von uns jeweils vorgeschriebenen Verwendungsstelle nur zu den dort üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen.

5.4 Der Lieferant hat die für den jeweiligen Vertrag fertiggestellten und zur Abholung bereitgestellten Teile gegen zufälligen Untergang (insbesondere durch Brand und Diebstahl), zufällige und schuldhafte Verschlechterung auf seine Kosten bis zum Gefahrenübergang auf uns (vgl. Ziffer 5.1) zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.

5.5 Maschinen, Anlagen o.a., deren vertragsgemäßer Zustand erst nach Fertigstellung oder Inbetriebnahme eines Nachfolgewerkes festgestellt werden kann, werden von uns erst nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme und ggf. Abnahme durch die zuständigen Stellen (z.B. Klassifikationsgesellschaft, SBG, DOT usw.) abgenommen.

5.6 Für die Abrechnung nach Stückzahlen, Maßen und Gewichten sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.

5.7 Haben wir mit dem Lieferanten vereinbart, dass der Versand nicht an uns, sondern an einen Dritten zu erfolgen hat, hat uns der Lieferant die Versendung an den Dritten in geeigneter Form (Empfangsquittung o.a.) nachzuweisen.

5.8 Zur An-/ Abnahme nicht vereinbarter Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

5.9 Wir können die Annahme von Liefergegenständen und die Abnahme von Leistungen verweigern, sofern ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Umstände (auch Arbeitskämpfe) uns die Annahme der Liefergegenstände oder die Abnahme der Leistungen unmöglich oder unzumutbar machen.

6. Beistellungen, Unterlagen und Unfallverhütung

6.1 Der Lieferant haftet für den Verlust oder die Beschädigung ihm beigestellter Materialien etc. Bei Verlust, Beschädigung oder Mangelhaftigkeit von uns beigestellter Materialien hat der Lieferant unverzüglich die Bearbeitung zu unterbrechen und uns hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu benachrichtigen.

6.2 Von uns beigestellte Sachen (Materialien, Stoffe etc.) werden in unserem Auftrage be- und verarbeitet und bleiben bei jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeten Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferant die neu hergestellte Sache unentgeltlich für uns. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn unser Eigentum durch Vermengung, Vermischung oder Verbindung untergehen sollte.

6.3 Alle Unterlagen und Daten, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, darf dieser nur zur Bearbeitung des Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung verwenden. Er hat sie sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen (Geheimhaltung). Sie sind uns - samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen - unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung zurückzugeben.

6.4 Der Lieferant stellt sicher, nur Liefergegenstände zu liefern, die nicht aus gesundheitsschädlichen Materialien bestehen. Der Lieferant hat die bei uns geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften strikt zu beachten. Dieses gilt insbesondere für Rauchverbote, Gebote für das Ausführen van "Feuerarbeiten" (Brennen und Schweißen), Schutzmaßnahmen bei der Bearbeitung, Verarbeitung und Entfernung van Asbest und asbesthaltigen Materialien. Sofern und soweit dieses erforderlich ist, haben die Mitarbeiter des Lieferanten geeignete Arbeitsschutzkleidung zu tragen; ggf. sind auch sonstige erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Der Lieferant hat van ihm eingeschaltete Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

7. Rechnungen und Zahlungen

7.1 Der Lieferant hat uns Original-Rechnungen nach Erbringen der vertragsgemäßen Leistung für jede Bestellung gesondert in vierfacher Ausfertigung und unter Angabe der Bestellnummer mit Datum, des Kostenträgers/Konto sowie der Kommissionsnummer -prüffähig ausgestellt - einzureichen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

7.2 Zahlungsansprüche des Lieferanten gegen uns sind 30 Tage nach vertragsgemäßer Fertigstellung seiner Leistungen und -soweit es sich um die Herstellung eines Werkes handelt- der Abnahme seiner Leistungen sowie ordnungsgemäßer Rechnungsstellung gemäß vorstehender Ziffer 7.1 zur Zahlung fällig. Liefert/Leistet der Lieferant vorzeitig, so beginnt der Ablauf der 30-Tages-Frist frühestens mit dem vertraglichen vorgesehenen Liefer- bzw. Fertigstellungstermin.

7.3 Bei Zahlung innerhalb van 8 Tagen ab Rechnungseingang bei uns sind wir berechtigt 3 % Skonto und bei Zahlung innerhalb van 15 Tagen ab Rechnungseingang bei uns 2 % Skonto van dem jeweiligen Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

7.4 An- und Abschlagszahlungen können von dem Lieferanten nur beansprucht werden, sofern dieses ausdrücklich vereinbart ist.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung

8.1 Die Aufrechnung durch den Lieferanten mit Gegenansprüchen gegen uns ist nur zulässig, soweit diese Ansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif (bewiesen) sind.

8.2 Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Mängel und Pflichtverletzung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand die mit uns vereinbarte Beschaffenheit hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Zeitpunkt der Ab-/Annahme entspricht und dem Liefer-/Leistungsgegenstand keine Umstände anhaften, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem mit uns geschlossenen Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass durch die Verwendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

9.2 Ist der Leistungs-/Liefergegenstand mangelhaft oder aus anderen Gründen nicht vertragsgemäß, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche und Rechte - ohne jede Einschränkung (insbesondere Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse) - mit der Maßgabe zu, dass die Rügefrist des§ 377 HGB wenigstens acht Werktage beträgt. Bei versteckten Mangeln, insbesondere bei solchen, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zeigen, beginnt die Rügefrist erst mit ihrer Entdeckung.

9.3 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den Bestimmungen des BGB mit der Maßgabe, dass die dort genannten Fristen um sechs Monate verlängert sind.

9.4 Im Falle einer Nacherfüllung trägt der Lieferant auch diejenigen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Gegenstand der Leistung/Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, soweit das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstands der Lieferung/Leistung entspricht.

9.5 Soweit wir anhand uns zugesandter Zeichnungen die Einbaumaße und die allgemeinen technischen Angaben durchgesehen und ein Muster des Liefergegenstandes zur Serienfertigung freigegeben haben, entbindet dieses den Lieferanten nicht von der vertragsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten. Unsere Prüfung erstreckt sich insbesondere nicht auf die ausreichende Dimensionierung und die richtige Auswahl der eingesetzten Werkstoffe.

9.6 Unsere Beauftragten und die unserer Kunden sind berechtigt, sich beim Lieferanten während seiner Betriebszeiten von der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch ihn zu unterrichten, an werkeigenen Prüfungen teilzunehmen oder selbst Prüfungen vorzunehmen. Kosten für Wiederholungsprüfungen, die durch zuvor festgestellte Mangel verursacht sind, gehen zu Lasten des Lieferanten.

9.7 Der Lieferant gewährleistet mindestens für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer des jeweiligen Liefer­/Leistungsgegenstandes die Versorgung mit Ersatzteilen für die Liefer-/Leistungsgegenstände zu marktüblichen Bedingungen und Preisen.

10. Haftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

10.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammenfassend ,,Schadensersatzansprüche") des Lieferanten gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grab fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschaden des Lieferanten infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflichten erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Lieferanten gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschaden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird. Vertragswesentlich/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Lieferanten verbunden.

10.2 Sollten wir von Dritten wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferant von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Schäden durch die von dem Lieferanten gelieferten Rohstoffe, Teilprodukte oder durch die von ihm erbrachten Leistungen verursacht worden sind.

Der Lieferant ist ferner verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen und Schäden zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten -soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

10.3 Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von Euro 2,5 Mio. pro Personen-/Sachschaden -pauschal- sowie eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 500.000,- für Sach- und mindestens EUR 100.000,- für Bearbeitungsschaden (einschl. sogenannter ,,Schiffsklausel") zu unterhalten. Eine entsprechende Bestätigung seines Versicherers hat der Lieferant uns vor Liefer- bzw. Leistungsbeginn vorzulegen.

11. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir diesbezüglich von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schaden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch diesen Dritten erwachsen.

12. Subunternehmer

12.1 Der Lieferant darf zur Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nur mit unserer Einwilligung Subunternehmer einschalten. Die Einschaltung von Subunternehmern entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen uns gegenüber.

12.2 Der Lieferant hat bei der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass auch die Subunternehmer uns in dem in Ziff. 9.6 genannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen einräumen.

12.3 Der Lieferant garantiert, dass er die Vorgaben des Mindestlohngesetztes einhält. Er stellt uns auf erste Anforderung von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes resultieren. Ferner garantiert der Lieferant, dass er die von ihm beauftragten Subunternehmer entsprechend auf die Einhaltung des Mindestlohngesetzes verpflichtet, die Einhaltung durch diese eigenverantwortlich überwacht und er für sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen uns gegenüber aufkommt, die aus der Nichteinhaltung dieser Garantie resultieren.

13. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung für das Bearbeiten der Aufträge erforderlichen Daten des Lieferanten und der einzelnen Verträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen EDV­ mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Übersetzungen und anwendbares Recht

14.1 Erfüllungsort für sämtliche vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen/Leistungen ist die von uns angegebene Verwendungsstelle.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen uns und dem Lieferanten bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden, Wechseln oder Schecks -ist das für Bremerhaven zuständige Amts-/Landgericht. Wir bleiben jedoch -nach unserer Wahl- berechtigt, den Lieferanten auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

14.4 Bei Übersetzungen dieser Bedingungen in eine andere als die deutsche Sprache ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Auslegungszweifeln und/oder Lücken dieser Bedingungen maßgebend.

15. Teilunwirksamkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrages, dessen Bestandteil diese Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen sind, unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit dem Lieferanten eine solche Bestimmung vereinbaren, die in rechtlich wirksamer Weise dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt.

Stand 1/2020

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